Satzung
Eschborner Golf & Country Club e.V.


Vorwort

Soweit in der Satzung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auch auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Club führt den Namen Eschborner Golf & Country Club e.V., abgekürzt EGCC.
1.2 Der Club hat seinen Sitz in 65760 Eschborn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

2.1 Zweck des Clubs ist die Förderung und Ausübung des Golfsports und anderer Sportarten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2.3 Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Der Club strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Golfverbande e.V. und im Hessischen Golf Verband an.

§ 3
Mitglieder

3.1 Der Club hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
3.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen, soweit sie nicht gemäß § 3.3 zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen.
3.3 Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schüler, Studenten und Auszubildende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
3.4 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben und denen die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit verliehen wird, nachdem der Vorstand einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Ehrenmitgliedschaft gilt auf Lebenszeit.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.  

§ 5
Mitgliedsbeiträge

5.1 Mitglieder sind verpflichtet, Clubbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Clubbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5.2 Der Club kann von seinen Mitgliedern bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr erheben. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt.
5.3 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
6.2 Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind jedoch lediglich ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
6.3 Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an den gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Vorstandes Gäste einzuführen. Sie sind nur nach vorherigem Beschluss des Vorstandes spielberechtigt.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt oder Streichung aus dem Club.
7.2 Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wenn es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Clubs gefährdet oder schädigt, oder sich sonst durch sein Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Club als unwürdig erweist.b) wenn es nachhaltig gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnung des Vorstandes und etwaiger zuständiger Ausschüsse verstößt.
c) wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsene Pflichten nicht erfüllt.
7.3 Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
7.4 Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Der Brief muss spätestens am 01. Oktober eines Jahres eingegangen sein.
Die Kündigung befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge und sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen.
Bei verspätetem Eingang der Kündigung vollzieht sich der Austritt erst zum Ende des folgenden Kalenderjahres.
7.5. Solange ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzug und unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar ist, kann es vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 8
Organe des Clubs

Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand 

§ 9
Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses.
e) Satzungsänderungen
f) Festsetzen der Clubbeiträge
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) die Auflösung des Clubs
9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand spätestens drei Wochen vorher schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.
9.3 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wobei die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden kann.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
9.4 Anträge, die in der Mitgliederversammlung neben den Tagesordnungspunkten behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
9.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählen die Mitglieder einen Versammlungsleiter.
9.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.7 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm berufenen Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll soll eine Zusammenfassung aller auf der Mitgliederversammlung behandelten Themen und den Wortlaut aller gefassten Beschlüsse enthalten. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen zu erstellen und kann ab diesem Zeitpunkt von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden.
9.8 Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel hat zu erfolgen, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
9.9 Satzungsänderungen bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.10 Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. 

§ 10
Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Spielführer
f) einem oder zwei Beisitzern
10.2 Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und üben ihr Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes aus.
10.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen Nachfolger ohne Vertretungsbefugnis wählen oder dessen Aufgabe bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
10.4 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
10.5 Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und trifft alle für den Club erforderlichen Maßnahmen, soweit hierzu nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, bei
dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet, Bei deren Verhinderung ernennen die Anwesenden den Versammlungsleiter.
Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden der Sitzung. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist. Die Übermittlung im Telekommunikationsverfahren ist zulässig.
10.6 Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und Vizepräsidenten vertreten.
Beide haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der Vizepräsident den Präsidenten nur im Verhinderungsfalle vertritt.

§ 11
Ausschüsse

11.1 Der Vorstand kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einberufen und diesen einmalig oder dauernd Teile seiner Aufgaben übertragen.
11.2 In dem Beschluss, mit dem der Ausschuss eingesetzt wird, soll dessen Befugnis und die Zeit, während deren er tätig sein soll, festgehalten werden.
11.3 Soweit im Übrigen nichts anderes bestimmt ist, hat ein Ausschuss beratende Funktionen.
11.4 Den vom Vorstand berufenen Ausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.

§ 12
Rechnungsprüfung

12.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von jeweils zwei Jahren.
Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer sein.
12.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege, die Prüfung darüber, ob die getätigten Ausgaben auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeit, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes erfolgten sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13
Haftung des Clubs

13.1 Der Club haftet seinen Mitglieder nicht für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung des Sports erleiden.
13.2 Die Rechte der Mitglieder aus vom Club abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben davon unberührt. 

§ 14
Auflösung des Clubs

14.1 Über die Auflösung des Clubs entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
Diese ist hierfür nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, so ist für einen Zeitpunkt nach Ablauf von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
14.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
14.3 Das nach Auflösung und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Clubvermögen fällt an den Hessischen Golfverband e.V., der es ausschließlich für die Förderung des Jugend- und Breitensports zu verwenden hat.

6. November 2003, zuletzt geändert 21. April 2008 

 

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